Gewaltschutzverfahren

Sie werden von Ihrem Partner geschlagen und körperlich misshandelt?

Sie haben Kinder und möchten diese vor ihrem gewalttätigem Partner schützen?

Dann handeln Sie! Tun Sie es jetzt, in diesem Moment. Entscheiden Sie sich jetzt, einen neuen Weg zu gehen. Ein Weg in eine gewaltfreie Zukunft.

In meiner beruflichen Praxis habe ich mich u.a. auf Gewaltschutzverfahren und Opferschutz spezialisiert. Täglich berate, vertrete und verteidige ich Opfer häuslicher Gewalt.

Und ja, es sind in der Regel die Frauen und die Kinder, die körperlich misshandelt werden. Wobei ich nicht bestreite, dass es auch Männer gibt, die Gewalt von Ihrer Ehefrau erfahren.

Eines kann ich Ihnen an dieser Stelle versichern: Häusliche Gewalt kann tödlich enden! Deshalb sollte Jeder, der sich in einer gewaltsamen Partnerschaft befindet versuchen, sich darauf zu befreien.

Sie haben nur ein Leben, schützen Sie es!

Gewaltschutz im Familienrecht, was ist das?

Der Gewaltschutz ist anders als bei Ermittlungen und Maßnahmen von Polizei und Staatsanwaltschaft ein Instrument der Zivilgerichte, um Opfer von Misshandlung, Körperverletzung und Stalking nachhaltig zu schützen.
Häusliche Gewalt und Stalking sind verängstigende Delikte, die immer wieder in den Medien auftauchen und schwere schicksalhafte Eingriffe in das Leben der Betroffenen darstellen. Gerade in Zeiten der Corona-Pandemie ist die Anzahl der Opfer häuslicher Gewalt drastisch gestiegen. Häusliche Gewalt ist mit viel Scham und Angst verbunden und so scheuen nicht wenige Betroffene den Gang Rechtsanwalt zu einem Anwalt oder zur Polizei. Ich erlebe in meiner Praxis immer wieder, dass Frauen sich nicht trauen, über das Erlebte zu sprechen. Sie fühlen sich sogar selbst verantwortlich für die Situation, was traurig ist. Ich möchte aber allen Betroffenen Mut machen, denn es gibt Wege, der Gewaltspirale zu entfliehen und der Gesetzgeber hat einige Schutzmaßnahmen entwickelt, um Betroffenen Sicherheit zu bieten. Ich möchte Ihnen im Folgenden einen Überblick über gesetzliche und gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor häuslicher Gewalt und Stalking geben.

Was versteht man unter häuslicher Gewalt?

Unter dem Begriff häusliche Gewalt sind alle Gewalttaten zusammen gefasst, welche zwischen in einem Haushalt lebenden Menschen stattfinden. Dazu zählen nicht nur Delikte in Paarbeziehungen, sondern auch Gewalt gegen Kinder, Gewalt von Kindern gegen Eltern sowie Gewalt zwischen Geschwistern oder gegenüber im Haushalt lebenden älteren Angehörigen. Häusliche Gewalt stellt sich sehr vielfältig dar. So müssen nicht immer nur körperliche Übergriffe stattfinden, um von häuslicher Gewalt zu sprechen. Auch Drohungen, Nötigung, Stalking und Freiheitsberaubung sowie anhaltende psychische Gewalt in Form von Beschimpfungen, Bevormundung, Demütigung oder Einschüchterung sind Erscheinungsbilder häuslicher Gewalt.

Was beinhaltet das Gewaltschutzgesetz?

Zum 01.01.2002 trat das Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz – GewSchG) in Kraft. Es wurde vom Gesetzgeber ins Leben gerufen, um vor häuslicher Gewalt durch gerichtliche Maßnahmen zu schützen. Dabei ist nicht nur der Personenkreis durch das Gesetz geschützt, der in einer Ehe lebt oder geschieden ist. Das Gesetz schützt alle in einem Haushalt lebenden Menschen, die im häuslichen Bereich vorsätzlich oder widerrechtlich an Körper, Gesundheit oder Freiheit verletzt, bedroht oder belästigt werden. Zu dem weiteren Personenkreis zählen daher neben ehelichen Lebenspartnern auch nichteheliche Lebensgemeinschaften oder ältere im Haushalt lebende Personen. Zusätzlich zur häuslichen Gewalt beinhaltet das Gewaltschutzgesetz auch Maßnahmen im Bereich des Stalkings und liefert die Rechtsgrundlage zur Einleitung von Schutzmaßnahmen.

Danach können Schutzmaßnahmen eingeleitet und angeordnet werden, wenn:

  • der Körper, die Gesundheit oder Freiheit eines Opfers verletzt werden (§ 1 Abs. 1),
  • dem Opfer mit einer Verletzung des Lebens, Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit gedroht wird (§ 1 Abs. 2 Nr. 1),
  • in die Wohnung des Opfers eingedrungen wird (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 a) sowie
  • „Stalking“ vorliegt, in der Form, dass das Opfer unzumutbar belästigt wird durch Nachstellen oder Verfolgen mittels Fernmeldekommunikationsmitteln (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 b).

Welche gerichtlichen Schutzmaßnahmen gibt es?

Das Gewaltschutzgesetz sieht vor, dass gerichtliche Verbote und Gebote bestimmter Handlungen erlassen werden, wenn es zu den oben genannten Verhaltensformen kommt. So steht es dem Opfer frei, die Erlebnisse dem Gericht zu schildern und damit den Erlass von Schutzmaßnahmen zu beantragen.
Zuständig dafür ist das Familiengericht, in dessen Bezirk das Opfer lebt. Welche Maßnahme gerichtlich angeordnet wird, wägt das Gericht angesichts des Einzelfalls ab, es ist jedoch an den vom Opfer gestellten Antrag gebunden. Prinzipiell sind gerichtliche Maßnahmen jedoch nur dann möglich, wenn eine Wiederholungsgefahr glaubhaft gemacht werden kann. Dabei spielt das rechtswidrige Vorverhalten des Täters eine Rolle. Nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen und die berechtigten Interessen des Täters durch die Maßnahme nicht verletzt werden, können gerichtliche Maßnahmen angeordnet werden. Beispielsweise kann die Maßnahme des Kontaktverbots zwischen Täter und Opfer nur dann vollzogen werden, wenn sie dem Umgangsrecht mit einem gemeinsamen Kind oder der beruflichen Ausübung des Täters nicht im Wege steht.

Hier sehen Sie eine Auflistung möglicher Schutzmaßnahmen:

Verbot des Zusammentreffens mit einem Opfer,
Betretungsverbot hinsichtlich der Wohnung des Opfers,
Aufenthaltsverbot hinsichtlich des Umkreises der Wohnung des Opfers,
Kontaktverbot, – Anspruch auf Überlassung der Wohnung,
Aufenthaltsverbot hinsichtlich des Aufenthaltsortes des Opfers.
Die jeweilige Schutzmaßnahme wird vom Opfer beantragt und dann durch das Familiengericht ggf. durch eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn ein sofortiges Tätigwerden des Gerichts begründet ist. Eine anwaltliche Unterstützung durch unseren Familienrechtsexperten ist daher schon bei der Antragstellung angebracht. Durch seine Hilfe kann bereits im Antrag die Dringlichkeit der gerichtlichen Schutzmaßnahme dargelegt werden.
Auch im umgekehrten Fall, also wenn gegen Sie selbst eine Schutzmaßnahme angeordnet wurde oder Sie eine gerichtliche Aufforderung zur Stellungnahme erhalten haben, ist anwaltliche Hilfe ratsam. Nur so können Ihre Interessen bestmöglich dargestellt werden und es können ggf. Rechtsmittel gegen Anordnungen eingelegt werden.
Sprechen Sie mich gerne an! Ich werde Ihnen Möglichkeiten aufzeigen, die Trennung von Ihrem Partner zu vollziehen und ihm zu entfliehen. Wenn Sie es nicht für sich tun, dann tun Sie es für Ihre Kinder.

Was kann ich im Fall von Stalking machen?

Der Begriff „Stalking“ hat sich im deutschen Wortschatz durch viele in die Medien geratene Fälle eingebürgert. Ursprünglich stammt das Wort aus dem Englischen und bedeutet so viel wie Jagen oder Hetzen eines Wildtieres. Im heutigen Gebrauch bedeutet es, dass eine Person von einer anderen ständig unerwünscht kontaktiert, gar verfolgt wird. Stalking beginnt mit nicht erwünschten Anrufen, Nachrichten auf der Mailbox, bis sie voll ist, unzähligen SMS oder E-Mails und endet oftmals mit Beschimpfungen, Bedrohung oder tätlichen Übergriffen.
Die Opfer von Stalking sind stark verängstigt, sogar traumatisiert und wissen nicht, wie sie sich verhalten sollen. Folgende Verhaltensweisen sollten Sie als Stalkingopfer beachten:

Sagen Sie dem Stalker deutlich, dass Sie keinen Kontakt mehr wünschen! Brechen Sie jeglichen Kontakt unwiderruflich ab!
Dokumentieren Sie das Stalking, indem Sie die Nachrichten, Anrufe und E-Mails speichern und die Belästigungen notieren.
Suchen Sie die Hilfe eines Familienrechtsexperten, der mit Ihnen weitere Schritte besprechen kann
Ein weiterer Schritt, bei dem Ich als Rechtsexpertin Sie unterstützen kann, ist die Beantragung von Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz sowie parallel dazu die strafrechtliche Verfolgung des Täters.
Sollte der Stalker gegen Auflagen verstoßen, kann polizeilich gegen ihn vorgegangen werden. Stalking ist nämlich durch das Gesetz vom 22.03.2007 in das deutsche Strafgesetzbuch in § 238 StGb durch den Tatbestand „Nachstellung“ unter Strafe gestellt worden.
Sie sind nach langem Lesen an dieser Stelle angekommen?
Dann sind Sie bereit für den nächsten Schritt.
Vereinbaren Sie gern einen Beratungstermin in meiner Kanzlei unter der Rufnummer : 0231- 222 10 40 oder via Email unter : info@sandra-guenther.de