Gegen Sie wurde ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet? Sie haben einen Strafbefehl erhalten, wo Sie als Beschuldigter aufgeführt sind?

Oder benötigen Sie einen Pflichtverteidiger bundesweit?

Es gilt zunächst der Grundsatz:

Sie sollten niemals darauf reagieren, ohne vorher mit einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin für Strafrecht in Dortmund gesprochen zu haben. Zögern Sie deswegen nicht lange und lassen sich so schnell wie möglich von einem Rechtsanwalt für Strafrecht beraten.

Ihr Recht zu schweigen

Bei Strafsachen und Bußgeldsachen gilt stets folgendes:
„Ich sage nichts ohne meinen Anwalt“!
Bevor Sie mit der Polizei sprechen, sprechen Sie erst mit einem Anwalt in Dortmund,
denn es geht um Ihre Rechte!
Nutzen Sie Ihr Schweigerecht! Es ist Ihr gutes Recht, sich zu einer strafrechtlichen Angelegenheit, die Sie selbst betrifft, nicht zu äußern.

Akteneinsicht

Zunächst sollte in jedem Fall Akteneinsicht beantragt werden. Diese Akteneinsicht kann nur über einen Rechtsanwalt erfolgen.
Sobald die Ermittlungsakte in der Kanzlei eingetroffen ist, wird diese mit Ihnen besprochen.
Ich bin bereits seit dem Jahre 2007 als Strafverteidigerin tätig und verfüge somit über die fachliche Kompetenz und das Netzwerk, welches eine gute Strafverteidigerin ausmacht.
Dabei ist es mir wichtig, darauf hinzuweisen, dass sich Niemand schämen muss, wenn er etwas getan hat, wofür andere Menschen ihn verurteilen. In meiner beruflichen Praxis habe ich sowohl Kleinkriminelle, Sexualstraftäter, Totschläger sowie Mörder verteidigt.
Zu keinem Zeitpunkt habe ich diese Menschen verurteilt, denn:
Hinter jedem Menschen steckt auch eine ganz persönliche Geschichte. Niemand wird als Straftäter geboren.
Dies soll nicht bedeutet, dass ich Dinge gutheiße oder es rechtfertige, wenn Straftaten begangen werden. Nein, ganz und gar nicht! Aber als Strafverteidigerin muss ich den Gesamtkontext im Blick behalten.
Sobald Sie davon in Kenntnis gesetzt wurden, dass gegen Sie ein Verfahren eingeleitet wurde, vereinbaren Sie bitte unverzüglich einen Gesprächstermin mit mir. Dieser wird Ihnen einen ersten Überblick über das zu erwartende Strafverfahren und den Ablauf der Hauptverhandlungen vor Gericht verschaffen.
Die Verteidigung in Strafverfahren erfordert besonders viel Engagement. Es gilt häufig, die Glaubwürdigkeit des angeblichen Opfers zu erschüttern und psychologische Gutachten zu entkräften. In meiner langjährigen Tätigkeit auf diesem Gebiet konnte ich reichhaltige Erfahrungen sammeln und viel Fingerspitzengefühl im Umgang mit Staatsanwaltschaft, Gerichten, Nebenklägern und Zeugen entwickeln.

Haftbefehl

Wurde aufgrund eines Haftbefehls Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten angeordnet, gibt es mehrere Möglichkeiten, sich gegen den Haftbefehl zu wehren. Es kann Haftprüfung beantragt (§ 117 StPO) oder Beschwerde (§ 304 StPO) gegen den Haftbefehl eingelegt werden. Beide Rechtsbehelfe zielen darauf ab, den Haftbefehl aufzuheben bzw. diesen außer Vollzug setzen zu lassen. Welcher Rechtsbehelf für Sie in Frage kommt, kommt auf den Einzelfall an.

Haftprüfung

Bei der Haftprüfung wird auf Antrag des Beschuldigten nach mündlicher Verhandlung entschieden (§ 118 Abs. 1 StPO). Die mündliche Verhandlung ist unverzüglich durchzuführen; sie darf ohne Zustimmung des Beschuldigten nicht über zwei Wochen nach dem Eingang des Antrags anberaumt werden (§ 118 Abs. 5 StPO). Der Beschuldigte ist zu der Verhandlung vorzuführen (§ 118a Abs. 1 Hs. 1 StPO). Die Entscheidung ist am Schluss der mündlichen Verhandlung zu verkünden (§ 118a Abs. 4 S. 1 StPO). Ist dies nicht möglich, so ist die Entscheidung spätestens binnen einer Woche zu erlassen (§ 118a Abs. 4 S. 2 StPO).
Im Rahmen des Haftprüfungstermins wird der Strafverteidiger NRW die Argumente vortragen, die gegen den dringenden Tatverdacht und den Haftgrund (§ 112 StPO) sprechen.
Insbesondere in den Fällen, in denen vom Gericht der Haftgrund der Fluchtgefahr angenommen wird (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO), ist es die Aufgabe des Strafverteidigers, das Gericht davon zu überzeugen, dass sich der Beschuldigte dem weiteren Verfahren nicht entziehen wird. Feste familiäre und berufliche Bindungen spielen hierbei eine nicht zu unterschätzende Rolle.

Haftbeschwerde

Im Gegensatz zur mündlichen Haftprüfung ist die Haftbeschwerde gegen den Haftbefehl ein schriftliches Verfahren. Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht ohne mündliche Verhandlung (§ 309 Abs. 1 StPO). Hilft das Gericht, das den Haftbefehl erlassen hat der Beschwerde nicht ab (§ 306 Abs. 2 StPO) wird die Beschwerde dem Beschwerdegericht vorgelegt. Gegen die Beschwerdeentscheidung des Beschwerdegerichts besteht die Möglichkeit einer weiteren Beschwerde (§ 310 Abs. 1 StPO).
Um zumindest die Außervollzugsetzung des Haftbefehls (sog. Haftverschonung) zu erreichen, kann bspw. von der Verteidigung die Auferlegung einer Meldeauflage (§ 116 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StPO) oder die Erbringung einer Sicherheitsleistung (§ 116 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 – sog. Kaution) angeboten werden.

Kontaktieren Sie mich gern telefonisch, via Email und vereinbaren einen Beratungstermin

In dringenden Fällen nutzen Sie bitte meine Notfallnummer:

0176 64170929